Genussrechte Wiki

Klartext zu Genussrechten

Finanzbegriffe sind manchmal nicht ganz einfach zu verstehen. Hier sammeln wir alles, was für kleine Emissionen (bis 3 Mio. Euro) und Genussrechte oder Genussscheine interessant ist, in klarer, verständlicher Sprache. Wenn Ihnen etwas fehlt, lassen Sie es uns wissen. Wir werden dann die Informationen beschaffen und hier online stellen. Sie können sich auch zu unserem Newsletter anmelden.

Ein Genussrecht ist eine Beteiligung am Erfolg eines Unternehmens, also entweder am Gewinn oder aber auch am Verlust.
Es ist also weder am Wert des Unternehmens oder an der Substanz des Unternehmens beteiligt noch am Willensbildungsprozess. Es ähnelt insofern einer Stillen Beteiligung. Wird das Unternehmen verkauft, so ist das Genussrecht an dem Verkaufserlös nicht beteiligt. So erhält der Beteiligte seine Rendite für das eingelegte Kapital und da es Risikokapital ist, ist die Rendite auch immer etwas höher als ein Zins, der für ein Darlehen gegeben würde.
Es macht keinen Sinn, dem Kaufmann oder Unternehmer in sein Geschäft hineinreden zu wollen, wenn man selbst nicht Kaufmann in dieser Branche ist. Der Unternehmer kann dadurch in seinem Unternehmen schnell und ohne große Kommunikationsumwege Entscheidungen treffen, Chancen wahrnehmen und auf Aktivitäten der Konkurrenz reagieren, dabei hat er die kapitalmäßige Unterstützung der Genussrechtsbeteiligten, die ihn in die Lage versetzen, auch größere Projekte anzugehen.
 

Die Firmen sind verpflichtet, bei Auszahlung der Zinsen die Kapitalertragssteuer von 25%  als Quellensteuer sowie den Soli und ggf. die Kirchensteuer jedes Anlegers einzubehalten und an das Finanzamt abzuführen.

Freistellungsaufträge können die Firmen als Nicht-Banken nicht annehmen.

Kirchensteuer: Die Kirchensteuermerkmale jedes Anlegers müssen die Firmen beim Bundeszentralregister für Steuern(BZSt) abfragen. Dieser Abfrage können Sie beim Bundeszentralregister widersprechen unter: https://www.bzst.de/DE/Privatpersonen/Kapitalertraege/KirchensteuerAbgeltungssteuer/kirchensteuerabgeltungssteuer_node.html#js-toc-entry1 . Die Firmen erhalten dann eine 0-Meldung.

Eine Emission ist eine Geldsammelaktion, bei der Papiere oder Rechte ausgegeben werden.

Wenn ich von jemandem Geld haben will, muss ich ihm einen Vertrag oder ein anderes Papier geben, in dem festgelegt ist, wer von wem Geld bekommt, zu welchen Bedingungen, z. B. Zinsen oder Rendite, Laufzeit, Kündigungsmodalitäten, Art der Rückzahlung und noch einiges mehr.

Was nun aber, wenn ich eine große Summe brauche, die ich mir nicht von einer einzelnen Person leihen kann? Dann muss ich mir das Geld von vielen Leuten besorgen. Also mit jedem einen Vertrag machen? Ja, sicher. Und mit allen Leuten den gleichen Vertrag? Ja, das empfiehlt sich sehr. Denn wenn Sie in jedem Vertrag andere Bedingungen haben, schaffen Sie es kaum noch, die Verträge ordentlich zu verwalten, zum Beispiel zum richtigen Zeitpunkt Zinsen zu bezahlen oder im Auge zu behalten, wann Sie zurückzahlen müssen. Oder Sie stellen extra jemanden ein, der sich nur um diesen Bereich kümmert. Das wird teuer. Deshalb lassen Geschäftsleute, die eine Investition vorhaben und eine große Summe brauchen, einen Standardvertrag ausarbeiten, den sie mit allen Geldgebern abschließen. Der Vertrag wird einmal geschrieben und alle Investoren oder Geldgeber erhalten dieses Papier, in dem die Bedingungen festgelegt sind, zu denen das Geld entgegengenommen wird. Die Geldgeber oder Investoren unterschreiben einen Zeichnungsschein, nämlich ein Papier, in dem eindeutig auf diesen für alle zugänglichen Vertrag Bezug genommen wird. Wenn dann der Unternehmer zu diesem Zeichnungsschein „ja“ sagt, ist der Vertrag zustande gekommen.

Dieser Vorgang ist eine Emission. Das Papier, auf dem der Vertrag steht, kann ein Wertpapier oder ein Recht sein. Also zum Beispiel eine Aktie oder ein Genussrecht, ein Versprechen also. Entweder verbrieft (Wertpapier) oder nicht verbrieft (Wertrecht) – aber auch das durchaus schriftlich. Der Unternehmer gibt dieses Versprechen oder das Papier auf den Markt hinaus, auf den Geldmarkt, er schickt es hinaus. Hinausschicken heißt auf lateinisch „emittere“ und das Hinausgeschickte ist eine Emission.

 

Darlehen ist eine Summe Geldes, die jemand einem anderem gibt, meist gegen Zinsen. Es wird meist auf eine gewisse Zeit gegeben, danach muss zurückgezahlt werden. Wichtig: Unterscheidung zwischen Darlehen, die nur von Banken vergeben dürfen und sonstigen Darlehen.
Normale Darlehen dürfen im Rahmen von Emissionen heutzutage bis auf wenige Ausnahmen nur noch von Banken vergeben werden.

Die BaFin ist die „Bundesanstalt für das Finanzdienstleistungswesen“. Sie ist eine sehr mächtige staatliche Anstalt, die auf dem Geldmarkt für Ordnung sorgen soll und dies auch immer wieder tut. Zu diesem Zweck hat sie Suchmaschinen laufen, die alles aufspüren, was im Netz aufspürbar ist.
Die BaFin schreitet insbesondere ein, wenn unerlaubte Bankgeschäfte getätigt werden. Das ist der Fall, wenn Nicht-Banken insbesondere bei Emissionen Finanzinstrumente (z.B. Darlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte) ausgeben, in denen ein unbedingter Rückzahlungsanspruch vereinbart ist. Ist das der Fall, dann ist das Darlehen immer ein Geschäft, das nur Banken machen dürfen.Sammelt ein Unternehmen Geld, oder professioneller ausgedrückt: Kapital von mehreren Geldgebern, um eine Investition vorzunehmen, so ist der Weg über das normale Darlehen praktisch versperrt.Auch wenn eine vermögende Person in verschiedene Projekte investiert und dies auf dem Wege von normalen Darlehen macht, kann schon ein Bankgeschäft vorliegen.Und wenn das der Fall ist, dann kommt ein Schreiben von der BaFin: Entweder gibt es einen Rückzahlungsbefehl oder/und Geldbußen. Bei Darlehen mit bedingtem Rückzahlungsanspruch ist die BaFin nicht so streng. Solche Darlehen dürfen Unternehmen einsammeln – natürlich auch nicht nur einfach so, sondern es müssen noch weitere Vorschriften erfüllt sein, zum Beispiel die Prospektgesetze. Auch darüber wacht die BaFin.Die Prospektgesetze schreiben vor, dass für jede Geldsammelaktion – oder professioneller ausgedrückt: Emission von Papieren oder Rechten – ein Prospekt herausgegeben werden muss. Was in diesen Gesetzen steht, ist so viel, dass die Erfüllung dieser Voraussetzungen im Allgemeinen nicht unter 60.000 Euro zu machen ist.Gottseidank gibt es auch einige Ausnahmen von den Prospektgesetzen, allerdings darf man dann nicht allzu viel Geld zusammensammeln für die Investition – und auch dann muss doch noch recht genau beschrieben werden, um was es geht und vor allem, wie das Risiko eines Verlustes einzuschätzen ist.

Genussscheine sind verbriefte Wertpapiere und müssen in der Regel extern bei einer Bank oder einem Wertpapierhaus hinterlegt werden, dadurch entstehen laufende externe Kosten für das Unternehmen. Der ausgehändigte Genussschein trägt den Wert des Genussscheines ähnlich wie eine Banknote, er kann verloren gehen, er kann verpfändet werden usw.

Genussrechte können beim Emittenten, also direkt bei der ausgebenden Firma, in ein von ihm verwalteten Register eingetragen werden und sind daher „diebstahlsicher“. Der Anleger erhält eine Bescheinigung, dass er in diesem Register eingetragen ist. Dem Unternehmen entstehen nur geringe Kosten für die Verwaltung. Wir bieten dazu ein Verwaltungsprogramm, welches alle steuerlichen und rechtlichen Belange erfüllt.

Die meisten Crowdfunding-Plattformen bieten Anlagen als Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt an. Diese Darlehen sind zwar nicht an einem Verlust beteiligt; bei Zins- und Rückzahlungen der Darlehen wird jedoch geprüft, ob diese Zahlungen das Unternehmen in Insolvenzgefahr bringen. In diesem Falle erfolgt keine Zahlung an den Anleger. Wenn die Krise größer wird, fällt das Darlehen ebenso wie die nicht gezahlten Zinsen zu 100% aus.
Genussrechte beteiligen die Anleger an einem eventuellen Verlust. Dadurch kann der Buchwert sinken. Aus dem Gewinn der Folgejahre wird der Buchwert vorrangig wieder auf 100% aufgewertet. Zinsen werden dann auch für vergangene Jahre nachgezahlt. So können Unternehmen in einer Krisenzeit durch Genussrechte wie mit zusätzlichem Eigenkapital abgesichert werden, um sich dann anschließend leichter wieder erholen zu können. Dann profitiert auch der Anleger davon. Bei einer Kündigung der Genussrechte wird in der Regel der Buchwert ausgezahlt, der durch Verlustbeteiligungen niedriger sein kann, als der ursprünglich eingezahlte Nennbetrag. Bei unseren Genussrechten kann der Anleger jedoch von einer schon ausgesprochenen Kündigung zurücktreten, um zu warten, bis der Buchwert wieder bei 100% liegt.

Das bevorzugte Finanzinstrument für diese Art des Geldsammelns ist ein Vertrag bzw. Emissionsbedingungen, in denen sowohl ein Rang-rücktritt als auch ein qualifizierter Rangrücktritt festgelegt ist.

Sehr selten findet man auf diesen Plattformen stille Beteiligungen oder Genussrechte / Genussscheine mit Verlustbeteiligung. Das ist bedauer-lich, denn Verlustbeteiligungen stabilisieren kleine Unternehmen und machen die Anlage sicherer.

Unbedingt heißt: Es wird in jedem Fall zurückgezahlt und zwar die ganze Summe, ohne wenn und aber. Und wenn der Schuldner nicht zurückzahlen kann, kann die staatliche Machtmaschine in Anspruch genommen werden: das heißt: man geht zum Gericht, führt einen Prozess, erhält ein Urteil, gibt das Urteil dem Gerichtsvollzieher, der geht zum Schuldner und nimmt ihm das Geld weg (Vollstreckung des Urteils). Wenn nichts zu holen ist und auch eine Kontenpfändung zu nichts führt, kann der Gläubiger einen Offenbarungseid des Schuldners verlangen.
Bei Emissionen dürfen Darlehen, stille Beteiligungen oder ähnliche Verträge, in denen die Rückzahlung nicht bedingt ist, nur von Banken ausgegeben werden. 

Ein bedingter Rückzahlungsanspruch liegt vor, wenn der Vertrag bestimmt, dass die Geldsumme nur unter bestimmten  Bedingungen zurückgezahlt werden muss.
Ist der Vertrag als Darlehen gestaltet, so kann in dem Vertrag zum Beispiel drinstehen, dass der Schuldner nur dann zurückzahlen muss, wenn er dazu in der Lage ist, solange er aber ernsthafte Schwierigkeiten hat, so starke Schwierigkeiten, dass er durch die Zahlung in die Nähe einer Insolvenz (= Pleite) geraten würde, nicht zurückzahlen muss – dann ist das ein bedingter Rückzahlungsanspruch.Oder auch, wenn ausgemacht ist, dass der Investor oder Darlehensgeber, erst dann sein Geld erhält, wenn alle anderen Gläubiger ihr Geld erhalten haben (Rangrücktritt) – dann ist das auch ein bedingter Rückzahlungsanspruch.
Bei Emissionen dürfen Darlehen, stille Beteiligungen, Genussrechte, Genussscheine, in denen keine unbedingte Rückzahlung versprochen wird, auch von Unternehmen, sogar Einzelunternehmen ausgegeben werden.

Wenn vertraglich vereinbart oder in den Emissionsbedingungen festgelegt ist, dass der Investor oder Darlehensgeber erst dann sein Geld erhält, wenn alle anderen Gläubiger ihr Geld erhalten haben (Rangrücktritt), dann heißt das im Falle eines Darlehens „Rangrücktrittsdarlehen“. Denn es ist nicht gewiss, wann der Gläubiger sein Geld erhalten wird – ein bedingter Rückzahlungsanspruch.

Ist ein Darlehensvertrag bzw. sind die Emissionsbedingungen so gestal-tet, dass der Schuldner nur dann zurückzahlen muss, wenn er dazu in der Lage ist – solange er aber so starke Schwierigkeiten hat, dass er durch die Zahlung in die Nähe einer Insolvenz (= Pleite) geraten würde, nicht zurückzahlen muss – dann ist das ein Darlehen mit qualifiziertem Rangrücktritt. Niemand weiß sicher, wann das Geld zurückkommt. Also ein bedingter Rückzahlungsanspruch.

Wenn eine Firma Verlust macht, ist der Geldgeber am Verlust beteiligt. Der Wert seines Anteils sinkt, z. B. auf 50 %. Geht es der Firma nach ein, zwei Jahren wieder besser, werden zunächst die Verluste wieder aufgefüllt, so dass jede Beteiligung, zum Beispiel eine Genussrechtsbe-teiligung, wieder so viel wert ist wie zum Zeitpunkt der Einzahlung – so ist es gesetzlich vorgeschrieben. Ist nun im Vertrag obendrein noch vereinbart, dass Zinsen nachgezahlt werden, steht der Beteiligte ge-nauso gut wie ein Darlehensgläubiger da. Warum aber ist dieser Vor-gang vom Risiko her gesehen günstiger als ein Darlehen?
Macht die Firma Verlust, so ziehen sich die Banken zurück. Sie sperren die Kredite und verbauen dadurch der Firma den Weg aus der Krise. Hat die Firma jedoch genug Kapital, das am Verlust teilnimmt, wie zum Beispiel bei Genussrechten, dann nimmt der Verlust keine existenzge-fährdende Dimension an. Für die Banken sind die Kriterien nicht er-reicht, nach denen sie Druck auf die Firma ausüben müssten.
Die Firma hat genug Zeit, sich zu überlegen, welche Gegenmaßnah-men gestartet werden können, sie hat Zeit, Neuerungen einzuführen, sie kann Betriebsberater hinzuziehen; kurz: sie kann in der Krise ge-gensteuern, die Banken bleiben ruhig.
Das Investieren, also das Geldgeben in ein Unternehmen, ist eine schwierige Sache. Schon oft hat man gehört, dass das Geld nicht zu-rückgekommen ist. Aber: Kann man denn überhaupt in die Firmen hin-einblicken? Ist man nicht sowieso dem Schicksal ausgeliefert, wenn man mal eingezahlt hat?
Nun, man kann schon vorher einige Überlegungen anstellen, bevor man in ein Unternehmen hineingibt, sein Geld abgibt in der Hoffnung auf Zinsen oder Rendite und Rückzahlung.
Wir gehen hier davon aus, dass Sie vor allem Interesse an kleineren und mittleren Unternehmen haben. Dies deshalb, weil man da immerhin noch vom Unternehmer oder der Unternehmerin erfahren kann, was er oder sie vorhat. Und die in einer Veranstaltung, die keine Massenver-anstaltung ist, erzählen, wie die Firma dasteht, was für Mitarbeiter sie hat, wie die Produkte sind, die Vertriebswege, eben alles, was bei ei-nem kleinen Unternehmen noch übersichtlich und überschaubar ist und von dem man sich einen persönlichen Eindruck verschaffen kann. Da-gegen sind die großen Unternehmen mit ihren Emissionen nicht über-sichtlich, man muss von vornherein alles glauben und ergründen kann man nicht viel. Bis ein großer „Tanker“ wie VW ins Schlingern kommt, muss viel passieren; bis eine kleine Firma in Schwierigkeiten kommt, bedarf es keiner großen Ereignisse.
Bei einer kleineren Firma scheint es zunächst so, dass das feste Darle-hen mit seinen festgemauerten und in Beton gegossenen Bedingungen diejenige Anlage ist, die sicherer ist als eine Beteiligung, die am Verlust teilnimmt, zum Beispiel ein Genussrecht. Hätte ich das Geld als Darle-hen gegeben, so wäre es immer noch so viel wert wie zu Beginn und ich hätte einen Rückzahlungsanspruch, der vielleicht nachrangig ist, aber doch immerhin auf die volle eingezahlte Summe geht.

Wie oben schon beschrieben, ist es erstaunlicherweise bei kleinen Emissionen genau umgekehrt: Bin ich aufgrund einer Emission mit an-deren gemeinsam am Verlust beteiligt, habe ich bessere Chancen, aus einer Unternehmenskrise herauszukommen, als die Darlehensgläubi-ger. Aber warum ist das so?

Der Grund liegt in den Gesetzmäßigkeiten des Wirtschaftens: Jede Firma erlebt das Auf und Ab am Markt, alle kommen mal ins Schwanken und die meisten erholen sich wieder und sind wieder sicher. Betrachten wir nun die Krise. Aus irgendwelchen Gründen bricht der Umsatz und der Gewinn ein – vorhersehbar oder nicht, jedenfalls ist es so gekommen. Die Firma macht Verlust. Im Fall der Verlustbeteiligung können die oben geschilderten Maßnahmen getroffen werden, im Falle bloßer Darlehen nicht. Der entscheidende Unterschied liegt in der Flexibilität der Firma. Meine Beteiligung am Verlust führt bei der Firma zur Flexibilität, das Darlehen dagegen ist nicht am Verlust beteiligt: Es macht die Firma unflexibel und führt zu höherem Risiko.

Ein Wertpapier ist ein Versprechen, z. B. dass ich eine bestimmte Summe, die ich erhalten habe, wieder zurückzahle, wenn die Summe fällig ist und wenn mir der Inhaber des Wertpapiers das Papier vorlegt und mir übergibt.

Das Wertpapier kann einfach weitergegeben werden – derjenige, der es hat, ist Gläubiger der Forderung, die in dem Wertpapier beschrieben ist. Sie ist in dem Wertpapier „verbrieft“. Der alltäglichste Fall eines Wertpapiers ist der Geldschein. Aber auch Aktien, gewisse Schuld-scheine und Wechsel sind Wertpapiere. Wer sie hat, hat das Recht da-raus. So sind auch Genussscheine Wertpapiere, Genussrechte dage-gen nicht. Für Börsen sind Wertpapiere Voraussetzung.
Für Wertpapiere gelten besondere Gesetze, die vor allem das Funktionieren der Börse im Auge haben. Für kleine Emissionen sind sie nicht geeignet, da Kosten und Bürokratie damit verbunden sind (Depothaltung, Deutsche Clearing Bank etc.).

Im Gegensatz zum Wertpapier ist das Wertrecht nicht so leicht transportabel. Wenn ich im Besitz eines Vertrages bin, nach dem A dem B 10.000 Euro schuldet, habe ich noch lange kein Recht auf das Geld, nur weil ich den Vertrag besitze. Dieses Recht muss mir erst übertragen werden. Wenn ich das Recht kaufe, muss es mir abgetreten werden. Die bloße Urkunde genügt nicht, wie beim Wertpapier.
Für kleine Emissionen ist das Recht günstiger, da das Recht nicht mit Kosten belastet ist, die unnötig für das Funktionieren des Geldsammelns sind. So sind Genussrechte kostengünstiger als Genussscheine, die Wertpapiere sind.

Wir wollen hier nur die für kleine Emissionen interessanten Aspekte benennen. Denn Beteiligungen gibt es in sehr vielen verschiedenen Formen.

Man ist in diesem Fall Miteigentümer der Firma. Das sieht man am besten, wenn die Firma verkauft wird: Man erhält den Anteil am Kapital, den man eingebracht oder gekauft hat. Typisches Beispiel ist die Aktie; die Aktiengesellschaft gehört den Aktionären. Ebenso ist es bei der atypisch stillen Gesellschaft, auch hier geht der Verkaufspreis der Firma anteilig an den Mitinhaber, der stiller Gesellschafter ist.

Dieses Unterscheidungskriterium ist wichtig für die Funktionsfähigkeit der Firma. Denn ohne eine gute Unternehmensführung ist das Geld schnell weg.
Deshalb sind stille Beteiligte und Genussrechtsinhaber nicht an der Ge-schäftsführung beteiligt. Sie haben kein Recht, mitzureden, sie sind still.
Sie „stören“ nicht bei Entscheidungen, die nach wie vor ganz beim Un-ternehmer liegen.
Anders die Aktionäre: Sie werden in oft riesigen Mitgliederversammlun-gen aufgefordert, über die Geschäftsführung und die Personen, die die Geschäfte führen, abzustimmen und sie zu wählen. Das geht nur bei großen Gesellschaften mit riesigen Emissionen. Die Bürokratie ist in Ak-tiengesellschaften gewaltig.
Für kleine Emissionen macht so etwas keinen Sinn. Die Kosten würden das ganze Kapital der Emission verbrauchen.